Der Dienst in einer feindlichen Armee galt als „Landesverrat“. Diese Anklage betraf vor allem männliche Personen, die 1935, ob als Erwachsene oder als Heranwachsende mit ihren Eltern nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses vom 13. Januar 1935 vor zu erwartender Verfolgung durch die Nationalsozialisten nach Frankreich geflohen waren.
Die Anklage „Landesverräterische Waffenhilfe“ traf vor allem diejenigen, die nach 1935 aus dem Saarland geflohen waren, um der nach der Abstimmung vom 13. Januar 1935 einsetzenden Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen. Das waren vor allem Arbeiter, die sich in der Gewerkschaft oder in der SPD oder KPD gegen den Anschluss an NS-Deutschland engagiert hatten. Es waren vielfach Männer zwischen 20 und 40 Jahren, viele mit Familie, oft mit kleinen Kindern oder Kindern im jugendlichen Alter. Diejenigen, die allein gingen und ihre Familie zurückließen, kehrten nach wenigen Wochen oder Monaten zurück, um ihre nun durch den Wegfall des Verdienstes des Vaters oder durch Erkrankung eines Kindes oder der Ehefrau in Not geratenen Familien zu versorgen. NS-Gegner, die mit ihren Familien nach Frankreich emigrierten, blieben jedoch dort und versuchten, im Aufnahmeland ein Auskommen zu finden. Sie wurden, nachdem sie nach einigen Wochen im März 1935 aus den Auffanglagern in Straßburg und Forbach gelebt hatten, in den Südwesten Frankreichs gebracht. Dort fanden viele, aufgrund ihrer Ausbildung als Bergmann, Eisenflechter, Schlosser oder Hüttenarbeiter in der dort ebenfalls vorhandenen Montan- und Hüttenindustrie Arbeit, mit der sie ihre Familien versorgen konnten.

Französische Soldaten verteilen im Januar 1935 am Bahnhof Sarreguemines Proviant an die Flüchtlinge aus dem Saargebiet vor ihrer Weiterreise nach Frankreich. Quelle: SaarLA, F02-057-343. Fotograf: unbekannt.

Saarländer als Freiwillige im Spanischen Bürgerkrieg
Alleinstehende junge Saarländer, die nach Frankreich geflohen waren, entschieden sich im Jahr 1936, der durch den Putsch von General Francisco Franco bedrohten Spanischen Republik zu Hilfe zu kommen und sich den Internationalen Brigaden im Spanischen Bürgerkrieg anzuschließen. Doch das Jahr 1939 brachte die Männer verschiedener Generationen aus dem Saarland wieder zusammen.
1939: Flucht aus Spanien und Kriegsbeginn und die Folgen für die Exillanten aus dem Saarland
Nach der sich abzeichnenden Niederlage der Republikanischen Armee gegen die Putschisten um General Franco im Februar 1939 setzte die Flucht über die Pyrenäen in Richtung Frankreich ein. Um die geflüchteten Soldaten und Spanienkämpfer aufzufangen, entstanden im März/April 1939 die Lager Gurs und Argèles. Es waren sehr einfache Anlagen mit Holzbaracken, wenn überhaupt. Das Lager Argèles war ein mit Stacheldraht umzäunter Strandabschnitt. Die hygienischen Umstände waren katastrophal, und die internierten Männer waren nach Jahren der Flucht und des Einsatzes im Bürgerkrieg völlig erschöpft. Daher war jede Gelegenheit willkommen, diese Lager zu verlassen. Einige Wochen später bot sich dazu eine Möglichkeit, in Arbeitskommandos, in denen Exillanten und ehemalige Spanienkämpfer eingesetzt wurden. Die Eingliederung in Arbeitskommandos bot den Internierten des Jahres 1939 die Möglichkeit, dem Lager zu entkommen. Denn die aus Spanien geflohenen Angehörigen der Republikanischen Armee sollten nicht auf Dauer in Frankreich und damit auch im Lager Gurs bleiben. Der Umstand, dass ein Großteil der aus Spanien geflohenen Soldaten und Zivilist:innen nicht nach Spanien oder Deutschland zurückkehren wollte, ließ die französische Regierung auf ein Gesetz aus dem Jahr 1938 zurückgreifen. So hielten sich im Dezember 1939 noch 140.000 spanische Geflüchtete in Frankreich auf. Dazu zählten auch die 60 Saarländer:innen in Gurs, die sich den Internationalen Brigaden angeschlossen hatten.

Die ersten Internierten des im April 1939 in Betrieb genommenen Lager Gurs waren die nach der Niederlage im Spanischen Bürgerkrieg über die Pyrenäen geflohenen Mitglieder der Republikanischen Armee und der Internationalen Brigaden.
Die Gründung der Arbeitskommandos für ausländische Arbeiter, den „Compagnies de Travailleurs Etrangers“ (CTE) ging auf das „Gesetz über die Organisation der Nation in Kriegszeiten“ zurück, das am 11.Juli 1938 in Kraft getreten war. Es sah vor, dass Ausländer in Frankreich, die das französische Asylrecht in Anspruch nahmen, dazu bereit waren, Leistungen allgemeinnütziger Art, sprich „prestations“ zu erbringen.
Ein Dekret vom 20. März 1939 stellte zudem sicher, dass dies auch für die in Frankreich dauerhaft bleibenden spanischen Geflüchteten galt. Darauf folgte ein im April 1940 erlassenes Dekret, dass diese Maßnahme auf alle männlichen Ausländer zwischen 20 und 40 Jahren ausweitete. Erste CTE-Einheiten wurden im April und Mai 1939 in Le Bacarès zusammengestellt. Ab April 1939 entstanden erste Einheiten der „compagnies de prestataires“, wie die CTE im Volksmund hießen. Die Compagnien wurden in der Folgezeit sogenannten „Groupements“, größeren Einheiten zugeordnet, so dass die Arbeitskommandos auch unter dem Namen „Groupement Travailleurs Etrangers“ firmierten. Nach der Kriegserklärung Frankreichs am 3. September 1939 und der damit verbundenen Mobilisierung von mehr als fünf Millionen Soldaten herrschte Arbeitskräftemangel. Es fehlten 700.000 Arbeitskräfte so die Schätzung des damaligen Arbeitsministeriums. Daraufhin wurde die CTE erweitert. Ein Dekret vom 13.Januar 1940 führte die Dienstpflicht bzw. „prestations“ für ausländische Geflüchtete ein. Dies galt für ausländische Männer zwischen 20 und 48 Jahren. Dahinter stand der Plan, die Arbeitskraft der in Auffanglagern internierten Geflüchteten zu nutzen. Die CTE waren dem Verteidigungsministerium zugeordnet. Demzufolge sollten alle Prestatäre eine braune Uniform tragen, was jedoch aufgrund des Mangels an Stoff nicht umzusetzen war. Die Einheiten hatten Kompaniestärke und bestanden aus 250 Männern.
Dem Lager Gurs durch Eintritt in die Französische Armee oder in die Fremdenlegion entkommen
Im Sommer 1939 waren die Prestatäre, darunter auch die in Gurs internierten Spanienkämpfer zum Bau der Maginot-Linie, in der Landwirtschaft oder im Straßenbau eingesetzt. Der vormalige saarländische Spanienkämpfer Johann Eberhardt wurde für Schanzarbeiten in Lothringen eingesetzt. Schutz vor Verhaftung durch die Gestapo bot der Einsatz in einer CTE nicht. Der Spanienkämpfer Ernst Braun war bei der 252.GTE eingesetzt. Er wurde dort verhaftet und an NS-Deutschland ausgeliefert. Als Entlassungsgründe aus dem Lager galten nur der Eintritt in die Fremdenlegion oder die Emigration aus Frankreich. Für die Fremdenlegion verpflichteten sich Rudolf Honecker, Erich Roth, Anton Schmidt, Karl Vogt, Claus Kurtz, August Volz und Jakob Weiskircher. Diejenigen, die sich als Prestatäre für den Arbeitseinsatz gemeldet hatten, entkamen zwar den Lagern, blieben aber in den Arbeitskompagnien unter Bewachung. Einigen gelang die Flucht in ein Leben in der Illegalität unter falschem Namen, wie Richard Kaup aus Neunkirchen, der nach seiner Flucht aus einem Arbeitskommando unerkannt als Landarbeiter in Grenoble überlebte. Karl Friedrich Großklos aus Saarbrücken, der aus dem Lager Gurs in ein Arbeitskommando wechselte, floh bei einem Einsatz in Vannes in der Bretagne und wurde von einer Bauernfamilie versteckt.

Titel des Bandes „Das zersplitterte Nein“ von Klaus-Michael Mallmann und Gerhard Paul
Auch der Eintritt als Freiwilliger in die Französische Armee bot keinen Schutz vor Internierung und Auslieferung. August Becker meldete sich 1939 wurde aber stattdessen nach Kriegsbeginn in Gurs interniert. Offenbar gehörte er einem Arbeitskommando an, als er im Juni 1940 in Vannes verhaftet und nach Deutschland überstellt wurde. Er war bis ins Jahr 1945 in Haft. Da er einen falschen Namen angab und damit seine Identität als von den Nationalsozialisten sogenannten „Rotspanienkämpfer“ verborgen blieb, entging er der Einweisung in ein Konzentrationslager. Heinrich Dincher aus Saarbrücken wurde als Freiwilliger in die Französische Armee aufgenommen und als Soldat 1941 bei Chalons-sur-Saone verhaftet und daraufhin in Saarbrücken und Ludwigsburg inhaftiert.
Die in GTE eingegliederte Spanienkämpfer sowie die vor politischer Verfolgung 1935 emigrierten Saarländer wurden beim Straßenbau, in Chemiewerken, wie der St. Wendeler Peter Reindorf oder im Bergbau eingesetzt. Paul Ahron, der vor 1935 als Chefdekorateur im Passage-Kaufhaus (P.K.) in Saarbrücken gearbeitet hatte und sein Sohn Raymond waren als sogenannte „Détachments“ (Abordnungen) bei einem Bauern zum Einsatz in der Landwirtschaft zwangsverpflichtet. (mehr zu den Biographien in der Datenbank der Internierten im Lager Gurs sowie bei Max Hewer, 2016. S. 52ff., Mallmann/Paul, 1989)
Der Tageslohn entsprach dem Wehrsold in der französischen Armee der 3. Republik: 50 Centimes. Diejenigen, die den Strapazen nicht standhielten, wurden „inapte au service“, als dienstuntauglich zurück in die Lager geschickt. Auch griff die Organisation Todt auf die Internierten zurück und rekrutierte sie für die Arbeitseinsätze im besetzten Frankreich. (Dazu Eggers, 2002) Der Einsatz in einem Arbeitskommando bot die Möglichkeit zur Flucht und bot den internierten Ausländern, die nicht vor rassischer Verfolgung geflohen waren, einen gewissen Schutz und sicherte deren Überleben.
Ausländische Arbeitskommandos gab es auch unter der Regierung in Vichy
Nach der Etablierung der Vichy-Regierung ging ab Oktober 1940 die Zuständigkeit für die Arbeitskommandos mit ausländischen Arbeitern vom Verteidigungsministerium auf das Arbeitsministerium über. Diesen Wechsel bezeugte die neue Bezeichnung der Arbeitskommandos als „Groupement des Travailleurs Etrangers“. Bereits am 17. September 1940 trat das Gesetz über den Status der in der nationalen Wirtschaft überzähligen Ausländer in Kraft. Es erlaubte aufgrund politischer oder rassischer Verfolgung nach Frankreich geflohene Männer zwischen 18 und 55 in Ausländereinheiten einzugliedern. Im Juli 1941 bestanden 50 „Groupements des Travailleurs Etrangers“, die rund 60.000 Arbeiter umfassten. Damit war die Mehrzahl der internierten Männer in Arbeitskommandos eingegliedert. Sie wurden in allen Bereich der Produktion eingesetzt. Im GTE in Agde wurde in der Landwirtschaft gearbeitet. Straßenbau, Erd- und Forstarbeiten waren die Einsatzfelder der GTE in Tombedonc, Vidauban, Mauriac oder in Ruffieux. Im Bergbau im Carmaux und Castres wurden die Männer der 159. GTE eingesetzt. Ein Groupement, dem auch zahlreiche saarländische Internierte in Gurs zugeordnet waren, wurde in Annecy im Stahlwerk als Hilfsarbeiter eingesetzt. Auch in der chemischen Industrie, etwa in St. Auban waren Arbeitskommandos tätig.
Für die jüdischen Internierten gab es eigene Groupements in Aubagne, La Besseyse-St. Martin, Charbrenes, Manzat, Mauriol, Ruffieux Septfonds, Sondeilles, Tombedonc und Vidauban. In Septfonds wurde der 1935 vor rassischer Verfolgung nach Belgien emigrierten Saarländer Edmund Feis aus Spiesen eingesetzt. Die am 22. Oktober 1940 deportierten jüdischen Saarländer waren im 518. Groupement des travailleurs etrangers in Annecy. Es waren vor allem die jüngeren Männer, die dafür herangezogen wurden.
Die Anklage „Landesverrat“ war auch eine Frage des Alters der davon Betroffenen
Wenn Familien 1935 das Saarland verließen, um als Gegner des Nationalsozialismus der Verfolgung durch die ab 1. März 1935 im Saarland regierenden Nationalsozialisten zu entgehen, blieb das nicht folgenlos für die Kinder einer Familie. Ließ sich die Familie in Frankreich nieder, dann wurden die männlichen Kinder, sobald sie ins wehrfähige Alter kamen gemustert. Johann H. aus Heusweiler-Dilsburg übersiedelte 1928 im Alter von 13 Jahren nach der Heirat seiner Mutter nach Lothringen. Johann H. war von 1936 bis 1939 Soldat in der Französischen Armee. 1940 nach dem Westfeldzug zog er – ob freiwillig oder im Zuge einer Umsiedlung – in Landesinnere von Frankreich. Im Mai 1943 wurde er in Tours von der Gestapo verhaftet und musste bis zum 17. Juli im Gefängnis ausharren. Der Grund für die Verhaftung war, dass er als deutscher Staatsbürger in der französischen Armee Wehrdienst geleistet hat. Der junge Mann, der als Koch arbeitete, wurde nach weiteren Monaten Haft am 30. November 1943 aus Frankreich in das Gestapo-Lager Neue Bremm eingeliefert.

Ansicht des späteren von der Gestapo genutzten Lagers um 1940.
Dort blieb er bis zum 23. Dezember 1943 in Haft. Nach seiner Entlassung erfolgt die Zwangsverpflichtung zum Fahrer der Straßenbahn in Saarbrücken. Hier zeigt sich der Wirkfaktor „Pragmatismus“, zumindest in Saarbrücken. Als er nach 1945 nach Hayange zu seiner Familie zurückkehrte, wurde er erneut verhaftet. Nun war es der Umstand, dass er – hier nun als Franzose – als Zivilarbeiter in Deutschland tätig gewesen war. Das ließ sich, was die Perfidie betraf, noch steigern. Als er einen Antrag auf Entschädigung im Saarland stellte (LA SB, LEA 11010) wurde ihm diese mit der Begründung verweigert, dass seine Verhaftung durch die Gestapo rechtstaatlichen Grundsätzen entsprochen hätte, da er als deutscher Staatsbürger in der französischen Armee Dienst getan habe.
Der Wirkfaktor „Ideologie“ zeigte sich hingegen bei dem 1908 in Saarlouis geborenen Georges M. Der Bergmann war 1935 nach Frankreich geflohen und hatte Arbeit in der Metallindustrie in Tarbes im Südwesten Frankreichs gefunden. Dort blieb er fast zehn Jahre, nur unterbrochen von der ein Jahr dauernden Einberufung in die Französische Armee. Das geschah, weil M. offenbar sich um die französische Staatsbürgerschaft bemüht hat, da er in seinem Antrag auf Entschädigung (LA SB, LEA 16138) die Formulierung „Francaise par Option“ angibt. Das verweist auf diese Möglichkeit und erklärt, warum er ein Jahr in Frankreich Dienst tat. Es führte jedoch auch dazu, dass er nach seiner Verhaftung im März 1944 durch Gestapo ins Saarland überführt wurde. Jedoch sah es erst danach aus, als ob der Pragmatismus Vorrang habe, da er von April bis Mai 1944 in der Dillinger Hütte eingesetzt worden war. Nach einem Monat wurde er jedoch erneut verhaftet und in das Lerchesflur Gefängnis in Saarbrücken und von dort in das Gestapo-Lager Neue Bremm verbracht. Wie aus seinem seiner Akte beigefügten Verfolgungsbericht hervorgeht, wurde er mehrfach in Saarbrücker Schloss, dem damaligen Sitz der Gestapo gebracht und verhört.

Verfolgungsbericht von Georg M., in dem er über sein Verhör bei Gestapo Saarbrücken und den „Stahlkäfig“ berichtet, in dem man ihn gesperrt hatte. Quelle: LA SB, LEA 16138, Blatt 7
Zwischen den Verhören wurde er in einen, wie er schrieb „Strafkäfig“ eingesperrt. Dieser Käfig existierte und diente dem von Georges M. beschriebenen Zweck. Dietmar Renger und Raja Bernard haben in ihrem Buch über das Lager Neue Bremm eine Reihe von Zeugenaussagen über diesen „Strafkäfig“ und den damit ausgeübten Terror gesammelt (Renger/Bernard 1999, S. 83f., insbesondere S. 86). Für Georges M. begann damit eine Haftzeit in den Gefängnissen Zweibrücken, Frankfurt, Leipzig und schließlich von September 1944 bis Januar 1945 in Fort Zinna, dem Wehrmachtsgefängnis in Torgau an der Elbe. Dort sollte er nach seiner Verurteilung vor dem Reichskriegsgericht zu sechs Jahren Haft wegen Landesverrates und Waffenhilfeleistung des Feindes diese verbüßen.

Zeichnung des sogenannten „Verhörkäfigs“, in den Gestapo-Häftlinge im Saarbrücker Schloss, dem Sitz der Gestapo in den Jahren 1935 bis 1945 auf ihr Verhöre warten mussten. Quelle: Renger/Bernard, 1999. S. 86
Die Strafe wurde jedoch zuerst von Zuchthaus in Gefängnis umgewandelt. Dann wurde die Vollstreckung aufgehoben, die Strafe ausgesetzt wegen „Frontbewährung“ und M. am 1. Februar1945 zur Wehrmacht einberufen. Sein Antrag auf Entschädigung wurde jedoch abgelehnt.
Auf hoher See: Entschädigung für die Internierung oder Prestatär in den Arbeitskommandos
Die Internierung nach 1935 in Frankreich galt als „Sicherungs- und Überwachungsmaßnahme des französischen Staates gegenüber saarländischen Emigranten. Diese Internierung war keine Freiheitsentziehung aus Gründen des §1 BEG, denn Frankreich lag damals außerhalb des Machtbereichs des Nationalsozialismus. Sie kann also nicht durch den damaligen nationalsozialistischen Staat veranlasst worden sein. Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitseinheit in Frankreich ist nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes nicht entschädigungsfähig. Die Einweisung des Antragstellers erfolgte in eine französische Fremdarbeitereinheit erfolgte nicht auf Veranlassung oder mit Billigung der nationalsozialistischen Regierung und auch nicht unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze (§ 43 BEG).“
Daher wurde der Antrag (LA SB, LEA 11739) von Willi R. beim Landesentschädigungsamt des Saarlandes abgewiesen. Ohnehin sah sich dieses für den 1934 aus Frankfurt über Schönenberg-Kübelberg in der Pfalz ins Saargebiet geflohenen Arbeiter nicht zuständig. Das klärte sich nach einigen länderübergreifenden Briefwechseln zwischen den Ministerien und dem Rechtsbeistand von Willi R., da dieser bis zu seiner Flucht im Januar 1935 nach Saargemünd und von dort in das Auffanglager für Saar-Geflüchtete in der Kaserne Liée-Nord in Straßburg im Saargebiet gelebt hatte. Von dort wurden die Geflüchteten in eine Kaserne bei Nantes gebracht und im August 1935 entlassen. Willi R. fand Arbeit bis auch er nach Kriegsbeginn im September 1939 als sogenannter „Feindlicher Ausländer“, das heißt als Deutscher und damit Angehöriger einer gegen Frankreich Krieg führenden Nation, inhaftiert wurde. Er wurde im Lager in ein Groupement Travailleurs Etrangères (GTE) eingegliedert. Dazu fügte er seinem Antrag eine Abschrift einer Bescheinigung des französischen Heeresministeriums bei, die belegt, dass er der „302. Kompagnie der ausländischen Arbeiter aufgrund der Notverordnung vom 12.04.1939 auferlegten Leistungen verpflichtet (war).“
Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da Willi R. kein Verfolgter im Sinne §1 BEG gewesen war. Das heißt, dass er kein politisch Verfolgter des Nationalsozialismus gewesen sei und daher nicht nach Frankreich hätte emigrieren müssen, so das Urteil des Landesentschädigungsamtes. Seine Inhaftierung in Frankfurt, die ihn zur Flucht ins Saargebiet veranlasst hatte, war keine Verfolgungsmaßnahme, da er nach dreieinhalb Wochen wieder entlassen wurde, keine weitere Verfolgung stattfand und das Verfahren eingestellt wurde, so das Urteil. Das war kein Grund, Mannheim und Saarbrücken aus politischen Gründen zu verlassen, folgerten die Richter. Daher waren alle weiteren Anträge auf Entschädigung wirtschaftlicher oder körperlicher Schäden hinfällig. Dieses Urteil wurde im Mai 1963 aufgehoben nachdem er bzw. sein Rechtsbeistand einen Zeugen vorbrachte, der die Gründe für die Verhaftung von Willi R. erläuterte. Erst dann wurde er als politisch Verfolgter anerkannt und konnte Entschädigung beantragen. Er erhielt 6.000 DM als Soforthilfe für sogenannte „Rückwanderer“, das heißt, nach Frankreich geflohene Menschen, die nach 1945 in das Saarland zurückgekehrt waren.
Die Problematik der Arbeit als Prestatär und die Frage der Entschädigung zeigt der Fall von Johann M. aus Saarlouis. Der 1894 geborene Schmiedemeister war KPD-Mitglied und NS-Gegner. Anders als bei Willi R. war ersichtlich, dass er mit seiner Ehefrau aus politischen Gründen verfolgt wurde und daher 1935 nach Frankreich fliehen musste. Zudem konnte er Zeugen vorbringen, die wie er aus politischen Gründen nach Frankreich hatten emigrieren müssen. Er war „wegen deutscher Staatsangehörigkeit“, so die Angabe in seinem Antrag auf Entschädigung (LA SB LEA 1007) vom 21. Mai bis zum 21. Juni 1940 als „Feindlicher Ausländer“ in Libourne interniert. Laut seinen Angaben war er von 1935, dem Zeitpunkt seiner Ansiedlung in Tarbes bis 1946 bei der Firma Duffau beschäftigt, die im Karosserie- und Maschinenbau tätig war. Er war dort, ungeachtet seiner fachlichen Qualifikation als Hilfsarbeiter eingesetzt und wurde entsprechend bezahlt. Aus dieser Akte geht nicht hervor, ob er dies im Einsatz in einem Zwangsarbeiterkommando für Ausländer tat oder unter dem Druck, als Ausländer, von der Verhaftung durch die Gestapo bedroht zu sein, dies billigend hinnahm. Es war jedoch eindeutig, dass ein wirtschaftlicher Schaden vorlag, der entschädigt werden muss. Das war unter den Emigranten aus dem Saarland, zumal unter den Facharbeitern aus der Montan-, Eisen- und Stahlindustrie vermehrt der Fall, dass diese zu einem Minilohn arbeiten mussten.
Viele Entschädigungsakten enthalten Anträge auf Wiedergutmachung wirtschaftlichen Schadens. Der bestand darin, dass Facharbeiter oft ihre erlernte Tätigkeit ausführten, jedoch als Hilfsarbeiter bezeichnet und entsprechend dafür sehr gering entlohnt worden waren. Dies hatten die Betroffenen durch Angabe ihrer Tätigkeit anhand von genauen Daten zu belegen. Bisweilen wurde dann umgerechnet, wie viel Geld den Männern für ihre Arbeit vorbehalten worden war. Wenn es gut lief und ihnen der Status als Opfer des Nationalsozialismus gewährt wurden, konnten sie für ihre Arbeit nachträglich entschädigt werden. Doch die Landesentschädigungsakten, die im Saarländischen Landesarchiv verwahrt werden, weisen auch Fälle nach, in denen das, ungeachtet der Eingliederung in ein GTE nicht der Fall war und die Anträge abgelehnt wurden.
Literatur
- Christian Eggers: Unerwünschte Ausländer. Juden aus Deutschland und Mitteleuropa in französischen Internierungslagern 1940-1942. Berlin 2002.
- Max Hewer: Von der Saar zum Ebro. Saarländer als Freiwillige im Spanischen Bürgerkrieg 1936-1939. Saarbrücken 2016.
- Klaus-Michael Mallmann und Gerhard Paul: Das zersplitterte Nein. Saarländer gegen Hitler. Widerstand und Verweigerung im Saarland 1935-1945. Bd. 1. Hrsg. von Hans-Walter Herrmann. Bonn 1989.
- Dietmar Renger/Raja Bernard: Neue Bremm. Ein KZ in Saarbrücken. Heusweiler 1999.